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Wann unterliegt das Angebot eines Anlageprodukts einer Mittelverwendungskontrolle?

30.04.2023

Mittelverwendungskontrollen schaffen - insbesondere auf dem Grauen Kapitalmarkt - (mehr) Transparenz und garantieren so ein durchweg hohes Schutzniveau für betroffene Investoren. Im Rahmen einer Mittelverwendungskontrolle überprüft ein unabhängiger Mittelverwendungskontrolleur, ob eine von dem Emittenten beabsichtigte Verwendung der investierten Gelder dem vereinbarten Verwendungszweck entspricht.

Ob eine Pflicht zur Durchführung einer Mittelverwendungskontrolle besteht, richtet sich insbesondere nach der Art der betreffenden Vermögensanlage. Handelt es sich dabei um eine der in § 5c des Vermögensanlagegesetzes (VermAnlG) aufgezählten Vermögensanlagen, ist die Durchführung einer Mittelverwendungskontrolle obligatorisch. 

 Das ist insbesondere bei Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 7 und 8 VermAnlG der Fall, mithilfe derer ein Sachgut oder das Recht an einem Sachgut erworben oder ein Sachgut gepachtet werden soll. Gleiches gilt für Vermögensanlagen im Sinne von § 1 Absatz 2 Nummer 3 bis 8 VermAnlG , wenn durch Weitergabe der Anlegergelder der Erwerb eines Sachgutes, der Erwerb eines Rechts an einem Sachgut oder die Pacht eines Sachgutes beabsichtigt wird. Welche Anforderungen an den Sachgutsbezug der Vermögensanlage zu stellen sind, erfahren Sie in weiteren Beiträgen in diesem Blog. 

 Das Bestehen bzw. Nichtbestehen einer Pflicht zur Durchführung einer Mittelverwendungskontrolle richtet sich demnach vorrangig danach, ob eine Vermögensanlage die Anforderungen des § 5c VermAnlG erfüllt. Das allein genügt jedoch nicht, um eine derartige Pflicht zu begründen. 

Denn zusätzlich muss die betreffende Vermögensanlage öffentlich im Inland angeboten werden. Das ergibt sich aus § 1 Absatz 1 VermAnlG. Fehlt es an einem dieser, über die Art der Vermögensanlage herausgehenden Anforderungen, so ist der Anwendungsbereich des Vermögensanlagegesetzes nicht eröffnet. § 5c VermAnlG kann – mangels Anwendbarkeit - keine Pflicht zur Durchführung einer Mittelverwendungskontrolle begründen. Diese Voraussetzungen werden im Folgenden einmal näher beleuchtet.

Eine ausdrückliche Definition des Angebotsbegriffs sucht man innerhalb des Vermögensanlagegesetzes vergeblich. Ein Rückgriff auf die Begriffsbestimmung innerhalb des Wertpapierprospektgesetzes (§ 2 Nummer 2 WpPG), die wiederum auf eine Begriffsbestimmung in der EU - Verordnung 2017/1129 (Art. 2 Buchstabe d) verweist, ermöglicht indes ein klares Begriffsverständnis. Danach gilt eine Vermögensanlage dann als angeboten, wenn durch Mitteilung an die Öffentlichkeit, potenzielle Anleger in die Lage versetzt werden, sich für den Kauf oder die Zeichnung der in Rede stehenden Vermögensanlage zu entscheiden. Hierfür müssen ausreichend Informationen über die Angebotsbedingungen und die anzubietende Vermögensanlage als Entscheidungsgrundlage zur Verfügung gestellt werden. Die Mitteilung bedarf keiner bestimmten Form und/oder Art.

Jedoch muss sich die Mitteilung an die breite Öffentlichkeit - also an einen (noch) unbestimmten Personenkreis - richten. Bei sogenannten Private Placements bzw. Privatplatzierungen scheitert es indessen an der Öffentlichkeit des Angebots. Denn im Rahmen einer Privatplatzierung richtet sich das Angebot – anders als bei einem öffentlichen Angebot – nicht an einen unbestimmten Empfängerkreis, sondern an dem Emittenten oder dem Anlagevermittler bereits bekannte Empfänger und/ oder solche, die nach individuellen Kriterien ausgewählt und gezielt angesprochen werden sollen. 

Dabei ist aber zu beachten, dass ein Angebot noch nicht allein dadurch zu einem Private Placement bzw. einer Privatplatzierung wird, wenn es nicht allgemein zugänglich gemacht wird, sondern beispielsweise auf einem passwortgeschützten Web – Portal erfolgt. Ob ein Angebot öffentlich oder privat erfolgt, hängt demnach allein von dem adressierten Empfängerkreis ab.

Ein Angebot im Sinne des Vermögensanlagegesetzes entfaltet – anders als das Verständnis eines Angebots im Rahmen der allgemeinen Rechtsgeschäftslehre nach § 145 BGB – keine Bindungswirkung. Es ist lediglich als eine Aufforderung an potenzielle Investoren zu verstehen, ihrerseits ein dann verbindliches Angebot abzugeben (“invitatio ad offerendum”). Dementsprechend sind die Anforderungen an das Vorliegen eines Angebots im Sinne des Vermögensanlagegesetzes geringer als jene an das Vorliegen eines Angebots im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches.

Des Weiteren muss die Vermögensanlage im Inland angeboten werden, sodass auch ein Emittent mit Sitz außerhalb von Deutschland zur Durchführung einer Mittelverwendungskontrolle verpflichtet ist, wenn die betreffende Vermögensanlage in Deutschland angeboten wird. Maßgeblich hierfür ist allein der Ort, an dem die Vermögensanlage angeboten wird. Auf den Sitz des Emittenten kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Wird die Vermögensanlage allein im Ausland angeboten, kann das Vermögensanlagegesetz den Emittenten nicht zur Durchführung einer Mittelverwendungskontrolle verpflichten, wenn schon der örtliche Anwendungsbereich des Gesetzes gar nicht eröffnet ist. Wird die Vermögensanlage allerdings (auch) in Deutschland angeboten, erstreckt sich die Pflicht zur Durchführung auch auf Emittenten, deren Sitz sich im Ausland befindet.

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