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Das ABC der E-Signatur nach deutschem Recht

17.05.2024

Das ABC der E-Signatur nach deutschem Recht 

 

In einer Welt, die sich zunehmend digitalisiert und in der Geschwindigkeit sowie Effizienz an erster Stelle stehen, hat die elektronische Signatur (E-Signing) eine Schlüsselrolle eingenommen. E-Signing ermöglicht es, Dokumente schnell und sicher digital zu unterzeichnen, wodurch der traditionelle, papierbasierte und zeitintensive Prozess der Dokumentenunterzeichnung revolutioniert wird. Vom einfachen digitalen Unterschreiben eines Arbeitsvertrags bis hin zur Durchführung komplexer rechtlicher Transaktionen – die elektronische Signatur hat ihre Vielseitigkeit und Zuverlässigkeit unter Beweis gestellt. In diesem Artikel werden wir die verschiedenen Arten elektronischer Signaturen erkunden, ihre rechtliche Bedeutung beleuchten und erörtern, wie sie die Art und Weise, wie wir Geschäfte machen, Verträge abschließen und im Allgemeinen interagieren, nachhaltig verändert hat. In einer Zeit, in der digitale Transformation nicht nur eine Option, sondern eine Notwendigkeit ist, stellt das E-Signing einen wichtigen Schritt dar, um Prozesse zu optimieren, die Sicherheit zu erhöhen und letztendlich eine nahtlosere digitale Erfahrung zu schaffen. 

 

 

In Deutschland können Verträge und rechtliche Erklärungen größtenteils ohne eine spezifische Form abgeschlossen werden, was bedeutet, dass die mündliche Vereinbarung eines Vertrags zulässig ist. Es gibt jedoch bestimmte Situationen, in denen das Gesetz zusätzliche formelle Anforderungen stellt. Diese Anforderungen müssen erfüllt werden und schließen in einigen Fällen die Möglichkeit der Verwendung einer elektronischen Signatur aus. 

 

Zunächst gibt es drei Formen der Signatur, die im deutschem Recht verankert sind: 

 

TEXTFORM (§126b BGB) 

Die Erklärung muss in ein Textdokument eingetragen werden, wobei eine physische Papierform nicht zwingend ist und anschließend auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben werden.  Es bedarf also keiner Unterschrift, sofern die Person des Erklärenden angegeben ist. Zudem muss der Abschluss der Erklärung erkennbar bzw. lesbar werden. Zu Rechtsgeschäften in Textform gehören zum Beispiel Einwilligungs- oder Widerrufsbelehrungen, Geschäftsbedingungen, Garantieerklärungen oder Kündigungsschreiben.  

 

SCHRIFTFORM (§126 BGB) 

Eine erweiterte Form der Textform ist die Schriftform. Hierbei wird eine Unterschrift benötigt, wobei ein rechtliche Formerfordernis vorliegt. Der Aussteller, und auch die andere Vertragspartei, müssen Dokumente mit verpflichtender Schriftform unterzeichnen. Die Erklärung muss also in physischer Form, mit einer eigenhändigen Unterschrift versehen werden und per Hand, Kurier oder Briefpost versandt werden. Beispiele, bei denen eine gesetzlich vorgeschriebene Schriftform eingehalten werden muss, sind die Kündigung eines Arbeitsvertrags oder Mietvertrags, das eigenhändige Erstellen eines Testaments oder eine Willenserklärung eines Wertpapiergeschäfts.  

 

QES (§126a i.V.m. §126 III BGB) 

Die Schriftform kann, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt, durch eine qualifizierte elektronische Signatur (QES) ersetzt werden. Die QES ist die höchste Stufe der E-Signatur-Standards und damit die sicherste Form des digitalen Unterschreibens. Eine QES wird mithilfe einer qualifizierten Signaturerstellungseinheit generiert und basiert auf einem qualifizierten (digitalen) Zertifikat für elektronische Signaturen. Dieses Zertifikat muss von einem qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter ausgestellt sein, der von einem EU-Mitgliedstaat autorisiert wurde, und die qualifizierte Signaturerstellungseinheit muss ebenfalls durch einen EU-Mitgliedstaat zertifiziert sein. Die QES ist die einzige Form der elektronischen Signatur, die in der EU rechtlich den Status einer handschriftlichen Unterschrift besitzt und dementsprechend anerkannt wird.  

 

 

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